Die Kunst der Errichtung eines gültigen Testaments

Mit einem Testament kann zu Lebzeiten verfügt werden, wer den Nachlass erhalten soll. Es ist aber nur bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften gültig. 

Ein Testament kann in Form eines eigenhändigen Testaments verfasst werden, in welchem Fall es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Alternativ kann ein fremdhändiges Testament errichtet werden. Die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments setzt voraus, dass es vom Erblasser in der Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben wird und einen eigenhändig geschriebenen Zusatz enthält, dass es seinen letzten Willen enthält. Die Unterschrift der Zeugen muss mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz z.B. „als Testamentszeuge“ erfolgen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen muss, enthält aber keine nähere Definition darüber, welche Angaben zur Identifizierbarkeit der Zeugen erforderlich sind. 

Der Oberste Gerichtshof formuliert lediglich sehr allgemein, dass die Frage, ob die Identität der Zeugen in ausreichender Weise hervorgeht, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

In dem einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 139/20k vom 28. September 2021) zugrunde liegenden Fall befand sich der Erblasser im Krankenhaus und bestellte zur Testamentserrichtung die Notarin ins Krankenhaus, die zwei Notariatsangestellte als Zeugen mitbrachte. Die Zeugen, die Notarin und ihre beiden Mitarbeiterinnen, haben das Testament lediglich mit deren Vor- und Zunamen, jedoch ohne weitere Identifizierungsmerkmale, wie Geburtsdatum, Privat- oder Berufsadresse, unterfertigt. 

Das Erstgericht sah die für die Gültigkeit des Testaments erforderliche Identifizierbarkeit der Zeugen in diesem Fall nicht gegeben, und beurteilte das Testament als nicht formgültig.

Das bedeutet, dass nicht die vom Erblasser im Testament eingesetzten Erben zum Zug kommen, sondern die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Testamentserben fallen somit um den gesamten oder doch um einen erheblichen Teil ihres Erbes um.

Die Testamentserben gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Der letztlich angerufene Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis der Identifizierbarkeit der Testamentszeugen nicht zwingend die Angabe von Geburtsdatum und/oder Adresse erfordert. Vielmehr kann grundsätzlich auch durch die bloße Unterschrift die Identifizierung eines Testamentszeugen möglich sein. Die Testamentserben müssen in diesem Fall aber zusätzliche Nachweise für die Identität der Zeugen liefern bzw. muss ein Schriftvergleich, wozu gegebenenfalls ein Schriftsachverständiger beizuziehen ist, durchgeführt werden. 

Im Ergebnis ist es daher ratsam die Identifizierbarkeit der Testamentszeugen im Testament so nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Neben der eigenhändigen Unterschrift der Zeugen sollte insbesondere auch deren Geburtsdatum und deren Meldeadresse oder Berufsadresse leserlich angeführt werden. Auf diese Weise kann den Testamentserben ein zeit- und kostenintensiver Prozess, in dem sie die Gültigkeit des Testamentes unter Beweis stellen müssen, erspart werden. 

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