Wann Sie eine Kündigung anfechten können
Sie wollen Ihren Job unbedingt behalten, werden aber gekündigt? In diesen Fällen gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. „In welchen Fällen ist das möglich?“ haben wir die Kärntner Rechtsanwältin Katrin Korak-Kohl von der Kanzlei Kleinszig-Puswald gefragt. Die Antwort lautet: „In erster Linie, wenn ein verpöntes Motiv für die Kündigung vorliegt oder wenn eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.“ Ein verpöntes Motiv wäre etwa der Beitritt zu einer Gewerkschaft oder zum Betriebsrat oder die Geltendmachung von nicht ungerechtfertigten Ansprüchen gegen eine Firma.
Sozialwidrigkeit liege vor, wenn durch die Kündigung die Interessen des Beschäftigten massiv beeinträchtigt werden. „Hierbei sind sowohl die familiären Lebensumstände des Arbeitnehmers – wie Sorgepflichten, Schulden oder der Verdienst des Partners – als auch die Chancen am Arbeitsmarkt nach der Kündigung zu berücksichtigen,“ sagt die Juristin. Meistens seien Sachverständige nötig, um all das in einem Gerichtsverfahren abzuklären.
Altersdiskriminierung, die gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt, ist ein weiterer Anfechtungsgrund.
Die Kündigungsanfechtung ist eine Klage mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Bei Erfolg hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin das Arbeitsentgelt, das einem während des anhängigen Gerichtsverfahrens entgangen ist, nachzuzahlen. „Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, sämtliches Einkommen, das der gekündigte Arbeitnehmer in diesem Zeitraum verdient hat, oder absichtlich zu verdienen versäumt hat, in Abzug zu bringen“, gibt Korak-Kohl zu bedenken. Wer eine Kündigung anfechtet, darf während des anhängigen Gerichtsverfahrens also nicht untätig bleiben. „Man ist grundsätzlich verpflichtet, einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung nachzugehen.“
Welche Jobs dabei zumutbar sind? Korak-Kohl sagt es so: „Nicht zumutbar sind in der Regel nur Tätigkeiten, die mit einer markanten Einkommenseinbuße und einer qualitativen Verschlechterung des Arbeitsbereiches einhergehen.“ Der Oberste Gerichtshof setze hier strenge Maßstäbe. „Ein absichtlich versäumtes Alternativeinkommen kann bereits dann vorliegen, wenn man sich nicht bemüht, eine seiner Qualifikation und seiner bisherigen Beschäftigung entsprechende, zumutbare Ersatzbeschäftigung zu finden.“
Was man vor der Anfechtung einer Kündigung bedenken muss: „So ein Verfahren kann sehr lange dauern, in dieser Zeit wird ein bereits bestehendes Zerwürfnis mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin wohl noch weiter vertieft“, sagt die Rechtsanwältin. Und dann ist da auch noch das Prozesskostenrisiko. „Auch wenn bei solchen Prozessen in erster und zweiter Instanz grundsätzlich kein wechselseitiger Kostenersatz zusteht, also jede Partei unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen hat, können die Verfahrenskosten bei längerer Dauer hoch werden.“ Die Folge: „Solche Gerichtsverfahren werden häufig mit einem Vergleich erledigt, bei dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und gegebenenfalls eine angemessene Abschlagszahlung an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vereinbart wird.“
Zu guter Letzt stellt sich die Frage, was eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung überhaupt bringt: Will man sich nach dem Rechtsstreit mit den „alten“ Vorgesetzten und der Kollegenschaft überhaupt wieder arrangieren?